Das neue Jahr beginnt mit einem wahren Highlight. Die Steuerinfo 2010, herausgegeben von Herrn Mag. Franz Bonitz ist da!
In diesem wertvollem Handbuch finden Sie Wissenswertes in den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht.
Zum Beispiel gibt es eine Steuerspar-Checkliste, Informationen über Pauschalierungen, Schenkmeldegesetz, Einkommenssteuer und Reisekosten.
Das Handbuch ist in unserer Kanzlei erhältlich.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9, § 205 Abs. 2 BAO).
Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und ReferenzzinssatzVO idF BGBl. II Nr. 309/2002, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.
Wirksamkeit // Basiszins // Stundungszinsen // Aussetzungszinsen // Anspruchszinsen
10.12.2008 // 1,88% // 6,38% // 3,88% // 3,88%
21.01.2009 // 1,38% // 5,88% // 3,38% // 3,38%
11.03.2009 // 0,88% // 5,38% // 2,88% // 2,88%
13.05.2009 // 0,38% // 4,88% // 2,38% // 2,38%
Geringfügigkeitsgrenze 2010
monatlich EUR 366,33
2009: EUR 358,08, 2008: EUR 349,01, 2007: EUR 341,16, 2006: EUR 333,16, 2005: EUR 323,46
Höchstbeitragsgrundlage 2010
monatlich EUR 4.110
2009: EUR 4.020, 2008: EUR 3.930, 2007: EUR 3.840, 2006: EUR 3.750, 2005: EUR 3.630
Höchstbeitragsgrundlage 2010
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: EUR 4.795
2009: EUR 4.690, 2008: EUR 4.585, 2007: EUR 4.480, 2006: EUR 4.375, 2005: EUR 4.235
Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bauspar-prämie für das Kalenderjahr 2010 3,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.
Per 1.7.2008 wurden sowohl das Pendlerpauschale als auch das amtliche Kilometergeld erhöht. Die Anhebung wurde allerdings bis Ende 2009 befristet, sodass es ab 1.1.2010 wieder zu einer Senkung der Beiträge kommen würde.
Das nun beschlossene “Abgabenänderungsgesetz 2009″ sieht jedoch vor, dass sowohl für das Pendlerpauschale als auch für das amtliche Kilometergeld 2010 die selben Beträge anzusetzen sind wie 2009.
Transportmittel, seit 01.07.2008:
Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer: EUR 0,42
für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, zusätzlich je km: EUR 0,05
Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer: EUR 0,14
Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer: EUR 0,24
Was ist mit dem Kilometergeld abgegolten?
* Absetzung für Abnutzung (anteilige Anschaffungskosten)
* Treibstoff, Öl
* Servicekosten und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes
* Zusatzausrüstung (Winterreifen, Autoradio usw.)
* Steuern und Gebühren
* Versicherungen aller Art
* Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerclubs
* Finanzierungskosten
* Parkgebühren
* Mauten, Autobahnvignette
Notwendige Angaben im Fahrtenbuch:
* das benutzte Kraftfahrzeug
* Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der einzelnen
Geschäftsreisen
* Reiseziel mit Reiseroute
* Reisezweck mit angabe des aufgesuchten Geschäftspartners
* jeweilige Abfahrts- und Ankunftszeit, soweit Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht wird
* Privatfahrten müssen im einzelnen, jedoch ohne Angabe des Reisewegs aufgezeichnet werden
Werden lediglich fallweise Dienstreisen unternommen, braucht das Fahrtenbuch nicht fortlaufend, sondern nur anlässlich der Dienstreisen geführt werden.
Infolge des AbgÄG BGB1. I 52/2009 (KI Folge 197 August 2009) und der Umsetzung der EU-RL 2008/9/EG kommt es zu Verwaltungsvereinfachungen des Vorsteuer-Erstattungsverfahrens für Unternehmen im Inland und in den anderen EU-Mitgliedsländern.
Für Drittlandsunternehmen werden keine Änderungen, abgesehen von der Anpassung der Mindesterstattungsbeträge, eintreten.
Für die nach dem 31. Dezember 2009 gestellten Anträge gelten die Änderungen auch für Zeiten, die vor dem 1. Jänner 2010 liegen, somit bereits für Vorsteuern 2009.
Erstattungsanträge von inländischen Unternehmen an andere EU-Mitgliedsländer gem. § 21 Abs. 11 UStG
Der Antrag ist zwingend über FinanzOnline bis spätestens 30. September (bisher 30. Juni) des Folgejahres an das österreichische Sitzfinanzamt zu stellen, welches diesen von Amtswegen an den Erstattungsstaat weiterleitet.
Die Unternehmerbescheinigung entfällt. Beilagen (z.B. Rechnungen und Einfuhrdokumente) sind i.d.R. nicht mehr erforderlich.
Jedes Mitgliedsland muss einen eigenen Antrag stellen. Einen Globalantrag für mehrere Länder gibt es nicht. Es ist eine einheitliche Maske in der Landessprache des Antragsstellers vorgesehen.
Folgende Angaben lt. Art. 8, 9 und 11 der EU-RL müssen enthalten sein:
• Name
• Anschrift
• Geschäftstätigkeit
• Erstattungszeitraum
• UID Nr.
• IBAN
• BIC
• Art d. Gegenstände und Dienstleistungen lt. vorgesehen Kennziffern
Es empfiehlt sich, die wesentlichen Daten für die Vorsteuerbeträge zusammen mit den gescannten Rechnungen abzuspeichern. Der selbst zu berechnende Erstattungsbeitrag (mindestens € 50, bzw. € 400) muss binnen einer Frist (4 bzw. 8 Monate) erstattet werden, da andernfalls eine Säumnisabgeltung zusteht. (Art. 27 EU-RL)
Erstattungsanträge ausländischer Unternehmen gem. § 21 Abs. 9 UStG
Die bisher bestehenden Verordnungen (BGB1. 279/1995 und II 384/2003) werden durch die Verordnung BGB1. II 222/2009 geändert.
Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Der Erstattungsantrag ist über das im Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal bis 30. September des Folgejahres zu stellen. Hinsichtlich Erstattungsbetrag und –fristen, sowie Säumnisabgeltung gilt das oben Erwähnte. Die Erstattungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Umsätze in dem Mitgliedsstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Schließen Umsätze den Vorsteuerabzug zum Teil aus, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der im Mitgliedsstaat der Vorsteuerabzug zusteht.
Sitz im Drittlandsgebiet
Wie bisher ist der Erstattungsantrag mittels amtlichen Vordrucks (U5) unverändert bis 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt Graz einzubringen. Der zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen und muss mindestens € 50, bzw. € 400 betragen. Die Belege sind im Original beizufügen.
Dezember 2009: Der Oberste Gerichtshof hat erstmals klargestellt, dass Mieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetztes (MRG – Wohnungen, in Mehrparteienhäusern, die bis 1945 errichtet worden sind) nicht per Mustervertrag dazu verpflichtet werden dürfen, zum Ende des Mietvertrags neu auszumalen. Denn dadurch würde der Mieter „gröblich benachteiligt“, was die Klausel sittenwidrig und damit nichtig macht.
Die Entscheidung gilt nicht für den Teilanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes, also für Wohnungen in nicht geförderten Neubauten und für solche in Wohnungseigentum. Allerdings hat der OGH Ausmalklauseln auch schon als Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz gesehen, auf das sich aber nur Verbraucher gegenüber Unternehmern als Vermietern berufen können. Mieten in Häusern mit maximal zwei Wohnungen sind überhaupt ganz vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern- oder Ausflüge) sind bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei.
Die hierbei empfangenen Sachzuwendungen sind bis zu einer Höhe von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei.
Beispiele für Sachzuwendungen:
• Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können ebenfalls als Sachzuwendung anerkannt werden.
• Autobahnvignetten
Ein diese Grenzen übersteigender Mehrbetrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Am 9. November 2009 wurde die GmbH-Reform vorgestellt, die für Anfang 2010 geplant ist. Unternehmensgründungen sollen damit wesentlich billiger werden. Möglich wird das durch die Einführung einer neuen Rechtsform: der „kleinen GmbH“.
Das Mindestkapital beträgt für die „kleine GmbH“ € 10.000, bisher lag das gesetzliche Stammkapital bei € 35.000. Zum Schutz von Gläubiger sollen GmbH künftig mehr Rücklagen bilden müssen.
Durch die Senkung von Notariatskosten soll auch die Gründung von EPUs (Ein-Personen-Gesellschaften) erleichtert werden. Die Kosten für die notarielle Bekundung sollen von derzeit rund € 2000 auf € 151 gesenkt werden. Voraussetzung ist allerdings die Vorlage eines Mustervertrags beim Notar. Da die Kosten des Notars an das Stammkapital gebunden sind, sinken diese auch bei für andere „kleine GmbH“.
Präsentiert wurde die Reform von Wirtschaftskammer-Präsident Christoph Leitl und Justizministerin Claudia Bandion-Ortner. Ziel der Reform ist, dass die heimischen GmbHs im internationalen Wettbewerb attraktiver werden.
Derzeit gibt es in Österreich rund 400.000 Unternehmen. Davon sind 79.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im ersten Halbjahr 2009 wurden rund 15.200 Firmen gegründet. Nur einer von zehn Firmengründern wählt die Form der GmbH, so Leitl.
Mit dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGB1. I 66/2009) kommt es
ab 1. November 2009 lt. Abschnitt 2 bei Zahlungsvorgängen zu folgenden Änderungen:
Zahlungsverkehr:
Bisher gab es keine zeitliche Begrenzung über die Dauer einer Überweisung. Elektronische Zahlungsaufträge in Euro dürfen zukünftig im EU-Raum nur einen Werktag unterwegs sein. Leider gibt es lange Übergangsregelungen bis Ende 2011 von maximal 3 Tagen.
Erlagscheinüberweisungen dürfen ab 1. November 2009 nur noch 3 Tage und ab 2012 zwei Tage dauern.
Zahlungsaufträge in den jeweiligen Landeswährungen der EWR-Staaten dürfen ab 2012 maximal 4 Tage dauern.
Wertstellungsdatum: Unverzüglich, nachdem der Betrag gutgeschrieben wurde, ist dieser verfügbar und somit zinswirksam zu stellen.
Gebührenfreiheit: Ist für die Schließung eines Girokontos sofort wirksam.
Abbuchungen:
Unberechtigte Abbuchungen können vom Kunden innerhalb von 56 Tagen (bisher 42 Tage) ohne Angabe von Gründen storniert werden.
Nicht autorisierte Abbuchungen können innerhalb von 13 Monaten reklamiert werden.
Zahlungen, die aufgrund eines Buchungshindernisses (z.B. mangelnde Kontodeckung, Sperre, etc) nicht automatisch durchgeführt werden können, werden innerhalb der nunmehr gesetzlich vorgegeben Durchführungsfrist von zwei Werktagen im System automatisch abgelehnt und anschließend gelöscht. In diesem Fall wird der Kunde über die Nichtdurchführung umgehend informiert.
Fehlüberweisungen: Die Haftung trifft stets die Bank. (Bisher nur bei schuldhaften Verhalten)
Spesen: Spesen müssen separat ausgewiesen werden.
Bankomat- und Kreditkarten:
Kündigungsfrist: Wird innerhalb der Monatsfrist gekündigt, muss die anteilige Jahresgebühr zurückerstattet werden.
Inhaberhaftung: Bei missbräuchlicher Verwendung durch Dritte besteht bis zur Kartensperre eine Haftung bis € 150,00 (bisher €72,67). Volle Haftung gilt allerdings bei grob fahrlässigem Verhalten (z.B. Code-Vermerk auf einem Zettel in der Brieftasche)